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Vereinbarung
für die Überlassung und Nutzung des Gemeindehauses
zwischen
der
Ortsgemeinde
Virneburg, vertreten durch den
Ortsbürgermeister
- Gestatter -
u n d
- Nutzer -
1.
Die Gemeinde
überläßt dem Nutzer
am für
folgende Räume
des Gemeindehauses
- Hallenraum
- Thekenraum
(mit Einrichtung)
- Küche (mit
Einrichtung)
- Lagerraum
-
Toilettenanlagen
sowie den
Parkplatze Nr. 1 unmittelbar vor dem Gemeindehaus
Die
überlassenen Räume, Einrichtungsgegenstände, Geräte usw. dürfen nur zur
Durchführung der vorbezeichneten Veranstaltung benutzt werden. Eine
andere Nutzung ist nicht gestattet.
2.
Die Nutzung der in Ziffer 1 bezeichneten Räume, incl.
Einrichtungsgegenstände und Geräte, erfolgt nach Einweisung in dem
Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die
Räume und Einrichtungsgegenstände und Geräte jeweils vor der Benutzung
auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu
prüfen; er muß sicherstellen, daß schadhafte Einrichtungsgegenstände und
Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden und verpflichtet sich, erkannte
Schäden und Fehler dem Gestatter unverzüglich zu melden.
3.
Der Nutzer stellt den Gestatter von etwaigen Haftpflichtansprüchen
seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner
Veranstaltungen und sonstiger Dritter für alle Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,
Einrichtungsgegenstände und Geräte, der Zugänge zu den Räumen und
Anlagen und der Benutzung der Parkplätze entstehen.
4.
Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen
die Gemeinde und für
den Fall der
eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen
gegen den Gestatter und dessen Bediensteten.
Der Nutzer
hat vor Beginn der Nutzung nachzuweisen, daß eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, durch die auch die
Freistellungansprüche der Gemeinde abgedeckt werden.
5.
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Gestatter am Gebäude, an den
überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und
Parkplätzen im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen.
6.
Der Vertreter der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeister, bei seiner
Behinderung sein Vertreter) hat jederzeit das Recht, Zutritt zu allen
Räumen, vor, während und nach der Veranstaltung zu nehmen. Bei nicht
vertragsgemäßer Nutzung ist der Nutzer verpflichtet, entsprechenden
Hinweisen der Ortsgemeinde nachzukommen. Kommt der Mieter seiner
Verpflichtung aus dieser Vereinbarung oder den Weisungen der
Ortsgemeinde nicht nach, so kann der Gestatter die weitere Nutzung der
überlassenen Räume untersagen und gegebenenfalls sofortige Räumung
anordnen.
7.
Der Nutzer verpflichtet sich, bei der
Veranstaltung zum ausschliesslichen Bezug des gesamten Bedarfes an
Bieren (einschl. alkoholfreien bzw. entalkoholisierten und
alkoholreduzierten Bieren, sowie Malztrunk und Biermischgetränken) der
von Der Königsbacher Brauerei vertriebenen Sorten zu beziehen.
Lieferanten: 1.
Hennrichs Getränke Service, Hauptstr. 9, 56729 Boos
2. Getränke Zimmer GmbH, Alte Poststr. 39, 53518
Adenau
8.
Das Entgelt für die Überlassung der in Ziffer 1 bezeichneten Räume usw.
wird gemäß Satzung der Ortsgemeinde Virneburg auf €
festgesetzt und ist zugunsten der Ortsgemeinde zu überweisen. Bei
Nutzung eines weiteren Tages beträgt die zusätliche Miete
€.
9.
Zu dem Entgelt nach Ziffer 9 sind die entstandenen Nebenkosten (Wasser,
Strom, Heizöl und Reinigung) in tatsächlicher Höhe zu tragen. Der
Gesamtbetrag ist nach Rechnungsstellung binnen 8 Tagen zu überweisen.
10.
Der Nutzer hat die genutzten Räume am Tage nach der Veranstaltung
umgehend zu räumen, damit von der Ortsgemeinde zu bestimmendes
Reinigungspersonal reinigen kann.
Die
anfallenden Reinigungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
11.
Der Nutzer kann, Tische und Sitzgelegenheiten nach seinen Wünschen
beschaffen und aufstellen.
Alle vom Nutzer
eingebrachten oder anläßlich der Veranstaltung zurückgebliebenen
Gegenstände sind vom Nutzer unverzüglich nach der Veranstaltung zu
entfernen.
12.
Neben diesen Vereinbarungen gelten die Bestimmungen des BGB.
13.
Bei Rücktritt von den Vereinbarungen oder bei angeordneter Räumung kann
die Gemeinde auf Zahlung des vollen Entgeltes bestehen.
Virneburg, den
00.00.2002
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Ortsgemeinde
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